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Fehlende Freistellungsbescheinigung Grenzgänger Österreich,Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich,§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Vorrang Steuerpflicht Arbeitnehmer

Wir betreuen eine Mandantin (GmbH), die Grenzgänger/innen, wohnhaft in Österreich, beschäftigt. Für drei AN (2017, 2018, 2019) wurde zwar der österreichischen Finanzbehörde die Grenzgängertätigkeit gemeldet, vom Finanzamt in Österreich bestätigt und auch das Einkommen aus nsA in Österreich veranlagt und versteuert. Die Freistellung wurde aber irrtümlich nicht beim deutschen Finanzamt beantragt und folglich auch nicht bescheinigt. Die Besteuerung erfolgte auch nicht in D, da wir der Meinung waren, dass diese wie im VJ beim AG liegt und wir den AG leider auch nicht zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung aufforderten. Somit liegt das Besteuerungsrecht in D, was auch das zuständige FA Passau mit SS vom 05.02.2020 mit abzurechnender Stkl. 6 gefordert hat. Unsere Fragen: Können wir einen Erlassantrag stellen, da lt. DBA eine Doppelbesteuerung nicht erfolgen soll? Können wir eine Besteuerung nach Steuerklasse 1 beantragen? Können nach Besteuerung die AN eine ESt-VA in D beantragen mit Anrechnung der in Österreich bezahlten Steuern (DB der Einkünfte aus nsA)? Kann eine Berichtigung der VA in Österreich nach DBA Artikel 23 erreicht werden, wo die bez. Steuer, lt. VA in Österreich, wieder erstattet wird? Kann unsere Mandantin sich die evtl. Steuererstattung der AN aus der VA in D oder der Berichtigung der VA in Österreich abtreten lassen?
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