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Arzt,Gebühr,LSt

Sachverhalt: BAG beschäftigt angestellte Ärzte. Beitragszahlungen an die KZV und die Landesärztekammer werden durch den Arbeitgeber übernommen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vertritt der Prüfer die Auffassung, dass sowohl die Zahlungen an die KZV als auch die an die LÄK als Arbeitslohn zu behandeln sind. Meines Erachtens ist zu differenzieren in der Art und Weise, dass die Pflichtabgabe an die KZV keinen Arbeitslohn darstellt, da im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Frage: Stellen die Zahlungen an die KZV Arbeitslohn dar und unterliegen somit dem Lohnsteuerabzug?
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