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§ 10 a GewStG,Verlustuntergang,Gesellschafterwechsel

Thema: Die A GmbH & Co. KG hat ihren Kommanditanteil an der U GmbH & Co. KG (1/3-Anteil) mit Notarvertrag vom September 2017 an D verkauft.Das Finanzamt hat – im Ergebnis – ein Drittel des bestehenden Gewerbeverlustvortrags untergehen lassen.Hiergegen richtete sich der Einspruch der Gesellschaft. Es wurde argumentiert, dass das BVerfG den quotalen steuerlichen Verlustuntergang bei Veräußerungen zwischen 25 % und 50 % (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG) für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber die Regelung rückwirkend aufgehoben hat (neue Fassung § 8c KStG v. 11.12.2018, Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 6 S. 1 KStG). § 8c KStG gilt lt. § 10a S. 10 GewStG auch für die GewSt. Dadurch komme es im Umkehrschluss nicht zu einem Wegfall des anteiligen Gewerbeverlustes.Das Finanzamt lehnt ab mit folgender Begründung:Die Kürzung des Gewerbeverlustvortrags wurde nicht aufgrund § 10a S. 10 GewStG vorgenommen. Bei PersG sind die Verluste personenbezogen festzustellen. Die Kürzung erfolgt daher unabhängig von der Rechtsform nach R 10a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 1 GewStR.Wie ist die Rechtslage?
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