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Anrechnung,Einkommensteuer

Sachverhalt Unser Mandant N erzielte im VZ 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von –27.000 € sowie aus Beteiligungen in Höhe von 20.900 € und aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von 28.000 €. In Summe erhalten wir positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 21.900 €. Die Ehefrau hat ebenfalls positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35.000 €. Das Finanzamt hat die Anrechnung der Gewerbesteuer beim Ehemann nicht vorgenommen. Es wurde im Bescheid erläutert: „Die Gewerbesteuermessbeträge bzw. Gewerbesteuer des Ehemannes konnten bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG gem. Rn 10 des BMF-Schreibens vom 03.11.2016 (BStBl. I 2016, 1187) nicht berücksichtigt werden, da der Ehemann keine positiven gewerblichen Einkünfte erzielt hat.“ Nachträgliche Stellungnahme Finanzamt: Da steht unter Rn 10: Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern sind die Anrerechnungsvolumina der Ehegatten/Lebenspartnern zusammenzufassen, sofern beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils eine positive Summe der gewerblichen Einkünfte i. S.d.§ 35 EStG haben. Sofern ein Ehegatte/Lebenspartner eine positive Summe der gewerblichen Einkünfte und der andere Ehegatte/Lebenspartner eine negative Summe der gewerblichen Einkünfte oder eine Summe der gewerblichen Einkünfte i.H.v. 0? hat, sind die Gewerbesteuermessbeträge des Ehegatten/Lebenspartners, der keine positive Summe der gewerblichen Einkünfte hat, nicht zu berücksichtigen.Rn. 13 S. 1: Der auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F., § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 UmwStG i.d.F. des SEStEG entfallende Gewerbesteuermessbetrag bleibt bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG unberücksichtigt (§ 18 Absatz 4 Satz 3 UmwStg a.F., § 18 Absatz 3 Satz 3 UmwStG i.d.F.des SEStEG).Das bedeutet, dass Ihre Gewerbesteuermessbeträge nicht berücksichtigt werden können. Nur die von Ihrer Ehefrau.Die anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträge resultieren ausschließlich aus den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen 20.900 €, Veräußerungsgewinn 28.000 €). Bei der Ehefrau hat die Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge stattgefunden. Fragen1. Schließt ein Verlust innerhalb der Einkunftsart Gewerbebetrieb automatisch die Anrechnung des auf die positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags aus? 2. Wird beim § 35 EStG gedanklich eine Einzelveranlagung durchgeführt? 3. Wie wirkt sich der Veräußerungsgewinn auf die Anrechnung der Gewerbesteuer aus? 
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