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Gewerbesteuer,Kürzung,GewStG

Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:Die E-GmbH erfüllt die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Abs. 2 GewStG.Neben den Einkünften aus der Immobilienvermeitung erzielt die GmbH noch unschädliche Einkünfte aus Kapitalvermögen.Im Jahr 2017 betrug der Gewerbeertrag vor Kürzung 140.000 Euro, der Kürzungsbetrag aber 160.000 Euro.Das DATEV-Programm errechnet daraus einen Gewerbeverlust in Höhe von 20.000 Euro.Im Bescheid des Finanzamts ist der Kürzungsbetrag mit 140.000 Euro gedeckelt, und es wurde kein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt.Ich kann aber aus dem Gesetz eine solche Deckelung nicht erkennen.Ich bitte dazu um Ihre Stellungnahme.
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