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Lizenzen,Hinzurechnung

Unser Mandant ist eine inländische GmbH mit Gegenstand Filmproduktion.Diese erwirbt durch den Anbieter e m im Ausland diverse Fotos und Musik (GEMA-frei), um diese in den selbst gedrehten Filmen für Kunden einzusetzen. Die GmbH nutzt die Fotos und Musik nicht selbst, sondern erwirbt diese sozusagen für ihre Kunden.Es wird eine einmalige Nutzungsgebühr gezahlt. Laut Mandant ist die Nutzung nicht zeitlich beschränkt.Frage: Unterliegt diese Gebühr der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG?
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