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erweiterte Kürzung,Grundstückshandel

Eine GmbH nimmt ab dem Jahr 2019 die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG in Anspruch. Die GmbH möchte auch für 2020 die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen.Im Jahr 2018 wurden diverse Grundstücke verkauft. Diese stellen Zählobjekte im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels dar. Die Drei-Objekt-Grenze ist überschritten. In den Jahren 2019 und 2020 werden keine Grundstücke verkauft. Es werden auch keine Tätigkeiten unternommen im Sinne eines Grundstückshandels (z.B. verkaufsfördernde Maßnahmen).Fraglich ist, für welchen Zeitraum ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden muss (Beginn – Dauer – Ende). Wirkt der Fünfjahreszeitraum mit der Veräußerung des letzten Objekts in die Zukunft?Variante a) Im Jahre 2021 wird ein Grundstück verkauft, welches ein Zählobjekt darstellt. Kann die erweitere Kürzung in den Jahren 2019, 2020 in Anspruch genommen werden? Oder wirkt der Verkauf im Jahr 2021 auf die Jahre 2019 und 2020 zurück? Kann die erweiterte Kürzung im Jahr 2021 in Anspruch genommen werden oder ist dies nicht möglich wegen des Fünf-Jahres-Zeitraumes?Variante b) Im Jahre 2011 wurde ein Objekt gekauft. Das Gebäude stand seit dem Erwerb leer, da es in keinem vermietbaren Zustand ist. Es wurden keine Modernisierungen vorgenommen. Ein Verkauf erfolgt im Jahr 2021.Kann die erweitere Kürzung in den Jahren 2019 und 2020 in Anspruch genommen werden? Oder wirkt der Verkauf auf das Jahr 2019 und 2020 zurück? Handelt es sich bei Anwendung der starren Zehn-Jahres-Grenze um ein Zählobjekt?Variante c) Ein Grundstück ist mit Gebäuden bebaut, welches sich schon seit 2000 im Betriebsvermögen befindet und seitdem vermietet ist, wird im Jahr 2025 geteilt und dann eine Teilfläche im Jahr 2025 verkauft. Stellt die verkaufte Teilfläche ein Zählobjekt dar? Wenn ja, ist für einen Fünf-Jahres-Zeitraum rückwirkend zu prüfen, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten wurde? Oder sind nur die zukünftigen Jahre zu betrachten?
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