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erweiterte Kürzung,schädlich

SachverhaltDie A GmbH, Eigentümer einer Wohnanlage mit zwölf Wohneinheiten und zwölf dazugehörigen Tiefgaragenplätzen, verwaltet diese innerhalb der GmbH gänzlich allein.Außer den Mieteinnahmen aus dieser eigenen Wohnanlage werden keine Fremderlöse erzielt.Die Frage gilt der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für eigengenutzte Immobilien.Über den Mieterlös hinaus erzielt die Gesellschaft Zinserträge aus den positiv geführten Mietkonten, die zweifelsfrei der Gewerbesteuer unterliegen.Nutzung von eigenem Kapitalvermögen ist grundsätzlich zugelassen, wobei die Geldgeschäfte die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschreiten dürfen.Nunmehr nimmt die A GmbH bei ihrer Hausbank ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. Euro auf und reicht dieses an die B GmbH mittels eines Darlehensvertrages weiter. Das Darlehen wird weitergereicht zu dem aufgenommenen Bankzins, zzgl. 3 % Aufschlag.Die B GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer dieselben sind wie die der A GmbH.Frage:Wird durch die Ausreichung des Darlehens von der A GmbH an die B GmbH und dem Erlös von 3 % Zinsertrag die Grenze der Gewerblichkeit überschritten mit dem Ergebnis, dass diese Ausleihung eine schädliche Tätigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG darstellt?
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