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§ 15 EStG,Betriebsstätte,Virtuelle Adresse

SachverhaltDie Mandantin ist eine GmbH mit Sitz in der Stadt H. Die Geschäftsleitung sitzt ebenfalls dort, der Geschäftsführer und die Belegschaft sind dort angestellt. Außerdem ist die GmbH noch in den Städten B, M und K tätig. Für die Post wurde jeweils ein Postfach/Briefkasten vor Ort eingerichtet, es gibt auch für jede Stadt eine eigene Telefonnummer. Die Post und die Telefongespräche werden jedoch alle direkt nach H weitergeleitet. Ein in diesem Zusammenhang gefallenes Stichwort war „virtuelle Adresse“.Über den Sitz in H angestellte Arbeitnehmer und beauftragte Subunternehmer führen die Aufträge in B, M und K aus.Fragen1. Stellen die drei „Geschäftsstellen“ in B, M und K Betriebsstätten dar?2. Falls nein, würde eine Eintragung im Handelsregister als Zweigniederlassung diese Geschäftsstellen zu Betriebsstätten machen?3. Nach welchem Maßstab oder Faktor ist die Gewerbesteuerzerlegung vorzunehmen?
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