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Gewerbesteeuerbefreiung,atypisch stille Beteiligung

Unsere Mandantin M betreibt einen ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer GmbH, der nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.Die pflegebedürftigen Personen sind gegenwärtig in verschiedenen Objekten untergebracht, die im Eigentum fremder Dritter stehen.Nunmehr ist geplant, dass Z und M gemeinsam eine Immobilie errichten, sodass die Pflege zentralisiert werden kann. In dieser gemeinsam errichteten Immobilie sollen 25 Pflegeplätze geschaffen werden. Insgesamt betreut die Gesellschaft ggw. ca. 250 Pflegebedürftige.Wenn das Geschäftsmodell trägt, sollen weitere gemeinsame Immobilien errichtet werden.Die Wohnungen sollen über einen Zwischenvermieter (der von M und Z unabhängig ist) an zu pflegende Personen vermietet werden.Die Gesellschaft von M erbringt dann die Pflegeleistungen.Z möchte sich an der GmbH von M beteiligen, und zwar in Form einer Unterbeteiligung oder in Form einer atypisch stillen Gesellschaft.Was sind die gewerbesteuerlichen Konsequenzen für die beiden Varianten der Beteiligung?Diese Frage stellt sich vor allem vor dem Hintergrund, dass der Gewinnanteil des Z sich nur auf den Ertrag für diejenigen pflegebedürftigen Personen bemessen soll, die in der gemeinsamen Immobilie untergebracht sind.Z kann die angestrebte Beteiligung sowohl als Privatperson als auch über eine GmbH halten, an der er zu 100 % beteiligt ist.
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