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Erweiterte Kürzung,§ 9 I S. 2 GewStG

Mir geht es um die Frage, ob eine möblierte Vermietung, insb. Mitvermietung von einer Küche, in einer vermögenverwaltenden GmbH zu einer Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt?Und falls ja, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung doch noch zu behalten und die Küchen evtl. anderweitig zu vermieten? Ein anderer Kollege hat die Vermietung mit Küche als nicht problematisch eingestuft, indem er sich auf folgende Kommentierung gestützt hat:"Solange Sie also lediglich eine Küche mitvermieten, handelt es sich um die bloße private Vermögensverwaltung und keine Gewerbebetrieb, sodass bei Ihrer GmbH eine Gleichstellung über den Antrag nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erreicht werden kann." In der Kommentierung heißt es hierzu:„Wann im Einzelfall eine ‚Verwaltung und Nutzung‘ eigenen Grundbesitzes als private Vermögensverwaltung in Abgrenzung zu einer gewerbl. Tätigkeit vorliegt, ist nach den gl. Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG bzw. § 2 Abs. 1 GewStG gelten (s. a. Lenski/Steinberg § 9 Nr. 1 Rz. 111 ff.; Hofbauer DStR 83, 598, 604). Auf die entspr. Erläut. zu § 2 ist deshalb zu verweisen; § 15 EStG Rz. 113 f., 151 ff.; jew. m. w. N.; vgl. auch GewStR 2.1 Abs. 1 S. 3, 11 Abs. 2 GewStR 1998. Im Allg. deckt sich der Begriff der Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz dementspr. mit jenem der VuV i. S. d. § 21 EStG; hierbei handelt es sich grds. um Vermögensverwaltung und nicht um gewerbl. Tätigkeit (vgl. bereits RFH v. 30.6.42, RStBl 42, 988; BFH I R 53/90 v. 26.2.92, BStBl II 92, 738, Lenski/Steinberg § 9 Nr. 1 Rz. 103; Hofbauer DStR 83, 598, 604). (vgl. Blümich/Gosch GewStG § 9 Rn. 58-60, beck-online)“Auch hier wird zur Abgrenzung konkret auf Sonderleistungen abgestellt:„Hinzutreten von Sonderleistungen des Vermieters, z. B. von Dienstleistungen wie Reinigung und Verpflegung (BFH I 53/60 S v. 17.1.61, BStBl III 61, 233; FG M’ster VI 671/68 G v. 23.4.71, EFG 71, 599, rkr.; s. a. § 15 EStG Rz. 114) (vgl. Blümich/Gosch GewStG § 9 Rn. 58-60, beck-online)“Mithin ist die bloße Vermietung einer Küche unproblematisch.Ich halte diese Begründung für kritisch und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
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