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§ 3g UStG,Wiederverkäufer,Stromlieferung

Unsere Mandantin betreibt eine PV-Anlage und veräußert den produzierten Strom uneingeschränkt weiter. Für den produzierten Strom wurde ein neuer Abnehmer aus Dänemark gefunden. Es handelt sich hierbei um einen Stromanbieter aus Dänemark, der den erworbenen Strom weiterverkauft. Nach Abgabe der Voranmeldung, wo diese als Erlöse nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 lit. b) UStG erfasst wurden, wurde dies vom Finanzamt bemängelt, dass wir diese anders erfassen sollen. Nun sind wir der Meinung, dass die Ortsbestimmung nach § 3g UStG zu erfolgen hat. Dies führt ebenfalls dazu, dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist. Unsere Frage lautet somit: Wie begründet man diesen Sachverhalt am besten, dass es sich hierbei um eine nicht in Deutschland steuerbare Leistung handelt? Welche Gesetzeskette sollte man hierbei erwähnen?
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