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Fernverkauf,Versandhandel bis 30.6.2021,ab 1.7.2021

Unser Mandant verkauft in D an Privatkunden diverse Ware, vorwiegend Bekleidung und Sportartikel. Die Ware wird aus Asien in ein Lager nach Tschechien angeliefert. Der asiatische Lieferant entrichtet die EUSt und Zollgebühren, das Lager wird weder von ihm noch von unserem Mandanten betrieben. Dem Endkunden gegenüber tritt nur unser Mandant in Erscheinung, er stellt die Rechnung in eigenem Namen. Die Lieferung erfolgt nach Kundenbestellung direkt aus dem Lager Tschechien an den Endkunden. Fragen: 1. Liegt bei Entnahme der Ware aus dem Lager in Tschechien und Auslieferung an den Kunden in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung an unseren Mandanten oder an den Endkunden vor? 2. Ergeben sich für 2020 und 2021 unterschiedliche Ergebnisse bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung? 3. Benötigt unser Mandant von dem asiatischen Lieferanten ordnungsgemäße Rechnungen für Umsatzsteuerzwecke?
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