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Fernhandel,§ 3c UStG,10.000-?-Grenze

Ich bin bei der Anwendung der Lieferschwelle gem. § 3c Abs. 4 UStG in der Fassung ab dem 01.07.2021 unsicher, da sich die Auslegungen in verschiedenen Quellen der Fachliteratur nicht decken oder zu meinen Fragestellungen keine Beispiele genannt werden. Teilweise habe ich sogar in der Fachliteratur aus meiner Sicht völlig falsche Darstellungen gefunden. Auch das BMF-Schreiben vom 01.04.2021 bringt mich zu meinen Abgrenzungsfragen meines Erachtens nicht weiter. (Habe ich dazu im BMF-Schreiben etwas überlesen, und Sie greifen auf das BMF-Schreiben zurück, wäre ich für die Angabe der Textpassage dankbar.) Daher benötige ich eine Zweitmeinung. Gilt die Lieferschwelle von 10.000 € für alle Lieferungen/sonstigen Leistungen in den Jahren 2020 und 2021 gesamt oder jeweils 10.000 € für 2020 und 2021? Meine konkreten Fälle: jeweils Gesamtumsätze aus Lieferungen/sonstigen Leistungen an Privatpersonen (oder diesen gleichzusetzende Unternehmer) in der EU a) 2020: 14.000 € b) 2021: bis 30.06.2021 7.000 €, Überschreitung der Lieferschwelle in 08.2021 Hier ist die Schwelle im Jahr 2020 überschritten worden. Daher ist meines Erachtens der Umsatz im Jahr 2021 irrelevant für die Lieferschwelle. Der Unternehmer muss die Umsätze ab 01.07.2021 zwingend im EU-Ausland versteuern. a) 2020 5.000 € b) 2021: bis 30.06.2021 7.000 €, 07.2021 2.000 €, 08.2021 5.000 € (Hier wären also in der Summe die 10.000 € bis 30.06.2021 überschritten, wenn 2020 und 2021 zusammenzurechnen wären.) Ich würde aber nach meinem Verständnis erst die Lieferung in 08.2021 in der EU versteuern, mit der im Jahr 2021 10.000 € überschritten werden. Zusatzfrage/Klarstellungsfrage: Der Unternehmer unterschreitet bis zum 30.06.2021 die Lieferschwelle und schreibt die Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen an private Kunden in der EU mit deutscher Umsatzsteuer. In 07.2021 erfolgen weitere Lieferungen/sonstige Leistungen unterhalb der Lieferschwelle. In 08.2021 erfolgt eine Lieferung/sonstige Leistung, die zur Überschreitung der Lieferschwelle führt. Ist es dann, wie bei der bisherigen Lieferschwelle gem. der Regelung bis 30.06.2021, so, dass diese Lieferung/sonstige Leistung und alle nachfolgenden mit der USt des anderen EU-Landes zu versteuern sind, alle davor aber weiterhin mit deutscher Umsatzsteuer? Oder unterliegen die Lieferungen/sonstigen Leistungen in der Zeit von 07.2021 dann rückwirkend der USt des anderen EU-Landes, und es müssten berichtigte Rechnungen erstellt werden (§ 14c UStG)?
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