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Reihengeschäft,Einfuhr,EUSt

Sachverhalt: Eine niederländische BV mit alleinigem Sitz in NL importiert aus GB Maschinen und Ersatzteile. Die BV verkauft diese Maschinen und Ersatzteile ausschließlich an Unternehmer im EU-Binnenmarkt, Schwerpunkt Deutschland. Die Maschinen werden stets von GB nach Rotterdam verschifft, in NL verzollt und einfuhrumsatzversteuert durch die BV. Lieferung von Rotterdam an Unternehmer → stets innergemeinschaftliche grenzüberschreitende Lieferungen der NL-BV. Große Ersatzteile werden auf dem gleichen Weg geliefert. Alles problemfrei. Abweichung bei kleineren oder besonders eilig auszuliefernden Ersatzteilen: Unternehmer aus Deutschland bestellt bei der NL-BV Ersatzteile. Die BV bestellt diese Ersatzteile in GB und lässt diese Ersatzteile unmittelbar von GB an den deutschen Unternehmer liefern. Warenbewegung: GB (Drittland) an EU-Mitgliedstaat. Transport von GB nach D per Spedition oder DHL. Rechtsbeziehung: Einkauf von der BV in GB. Verkauf von der BV an deutschen Unternehmer. Transport wird beauftragt und bezahlt von BV. Die BV trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware. Fragen: Wer ist Schuldner der deutschen EUSt? Die NL-BV, der Lieferer aus GB oder der deutsche Kunde (zu 100 % vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer)? Erbringt die NL-BV an den deutschen Unternehmer eine innergemeinschaftliche grenzüberschreitende steuerbefreite Lieferung, obwohl die tatsächliche Warenbewegung nicht von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt? Ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG einschlägig für die BV? Wenn der Ort der Lieferung von GB an die BV über § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland verlegt wird → ist dann die Lieferung der BV an den deutschen Unternehmer in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig? Nach unserer Auffassung kein innergemeinschaftliches Reihengeschäft. Der BFH hat im Urteil vom 29.01.2015, V R 5/14 ausgeführt: Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten. Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. In diesem Fall gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen. Dass Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich anfällt, ist nicht entscheidend. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gem. § 5 UStG steuerfrei sind. Unsere Auffassung: Der Lieferer aus GB beauftragt nicht die Beförderung. Der Abnehmer aus NL beauftragt die Versendung an einen Dritten. Ort der Lieferung von GB an NL nach § 3 Abs. 6 UStG in GB im Zeitpunkt der Übergabe der Ersatzteile an den Spediteur oder DHL. Schuldner der EUSt ist nach unserer Auffassung die BV. Lieferung der BV an den deutschen Unternehmer → keine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegung → steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland.
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