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Anwachsung,rückwirkende,identitätswahrende Umwandlung

Steuerlich kann eine Umwandlung bis zu acht Monate rückwirkend vorgenommen werden (soweit mein Examenswissen).Nun mein Sachverhalt/meine Fragen:Kann ich eine GbR (zwei Gesellschafter 50/50) rückwirkend zum 1.1.2019 in eine UG & Co. KG (Komplementär ohne Vermögensbeteiligung ist die UG und die beiden GbR-Gesellschafter werden 50/50-Kommanditisten) umwandeln, obwohl die UG erst im März/April 2019 gegründet wird?Wenn ja, werden GmbH-Anteile, die beide GbR-Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen der GbR halten (Betriebsaufspaltung), rückwirkend zum 1.1.2019 Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter?Falls ja, kann ich mich aus den Examensfällen erinnern, dass alles, was seit dem 1.1.2019 passiert ist, steuerlich so behandelt wird, als sei die Umwandlung schon zum 1.1.2019 passiert, also auch Übertragungen von Sonderbetriebsvermögen II zwischen den Gesellschaftern erfolgt zum Buchwert (ohne Aufdeckung der stillen Reserven), richtig?Falls die drei Fragen zu umfangreich für ein Gutachten sind, könne sie diese auch gerne aufteilen (ich dachte nur, ich beschreibe den Sachverhalt möglichst zusammenhängend).
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