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außenstehende Person,Übertragungsstichtag,§ 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG

Sachverhalt:Gesellschafter A besitzt 100 % der Anteile an der B-GmbH. Die B-GmbH besitzt zwei Teilbetriebe.Am 08.07.01 bringt der A seine Anteile an der B-GmbH nach § 21 UmwStG in die H-GmbH ein.Am 24.08.01 beschließt die H-GmbH die Abspaltung des Teilbetriebs zwei auf die C-GmbH gem. § 15 UmwStG rückwirkend zum 01.01.01. Damit liegt der steuerliche Übertragungsstichtag am 31.12.00. Die H-GmbH ist jetzt 100%iger Gesellschafter der B-GmbH und der C-GmbH.Frage:Kann die am 08.07.01 erfolgte Einbringung durch die Abspaltung, die mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.00 erfolgte, zu einer schädlichen Veräußerung gem. § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG werden mit der Folge, dass die Abspaltung nicht mehr zu Buchwerten erfolgen kann? Greift hier insoweit die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG? Oder ist diese hierauf gar nicht anwendbar?
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