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Betriebsübertragung,Firmenwert,Buchwertantrag

Sachverhalt: Die A-GmbH verkauft und vermietet Baumaschinen. Im August 2017 hat die A-GmbH eine Tochtergesellschaft B-GmbH gegründet. Die B-GmbH hat ihre Geschäftstätigkeit zum 01.01.2018 aufgenommen. Seit 01.01.2018 vermietet die A-GmbH Baumaschinen und verkauft gebrauchte Baumaschinen; die B-GmbH hat den Kauf- und Weiterverkauf von neuen Baumaschinen übernommen. Auf die B-GmbH wurden keine Anlagegüter etc. übertragen; die B-GmbH wurde von der A-GmbH lediglich mit den TEUR 25 Stammkapital sowie mit Gesellschafterdarlehen ausgestattet. De facto wurde aber, ohne vertragliche Vereinbarungen etc., der Kundenstamm für das Neugeschäft (Verkauf neuer Baumaschinen) stillschweigend auf die neue B-GmbH übertragen.Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH wurde ab Beginn ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen (Organschaft). Für die B-GmbH wurden für das Jahr 2017 nach mündlicher Abstimmung mit dem Finanzamt keine Steuererklärungen bzw. E-Bilanz abgegeben, da noch keine Geschäftstätigkeit erfolgte. Für die A-GmbH wurden Steuererklärungen und E-Bilanzen abgegeben.Fragen:1. Muss ein Antrag auf Buchwertforführung für die übertragenen Vermögensgegenstände (Kundenstamm Verkauf Baumaschinen, Geschäft Neukunden) gestellt werden oder ist dies bei unserer Gestaltung Organschaft etc. nicht erforderlich?2. Falls ein Antrag gestellt werden muss: Ist dies jetzt vor Abgabe der Steuererklärungen 2018 rechtzeitig? Wenn es um die Aufdeckung der stillen Reserven bei der A-GmbH eigentlich nicht geht, da die B-GmbH ja bereits im Jahr 2017 gegründet wurde und der Antrag auf Buchwertfortführung vor Abgabe der Steuererklärungen gestellt werden muss? Oder geht es um die erstmalige Abgabe der Steuererklärungen der B-GmbH? Dann würde ich jetzt noch einen Antrag auf Buchwertfortführung zur Absicherung stellen. Was zu vermeiden ist, ist, jetzt einen Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen, der das Finanzamt dann erst darauf hinweist, dass dieser zu spät ist und eventuell mit der Gründung der B-GmbH Vermögenswerte (Kundenstamm) übertragen wurden und somit stille Reserven aufzulösen sind?
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