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§ 24 UmwStG

Eine Steuerberatungskanzlei (Einzelunternehmen, Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG, Einkünfte nach § 18 EStG) soll zum 01.06.2019 in eine neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) eingebracht werden. Es sollen die Buchwerte fortgeführt werden.Es ergeben sich folgende Fragen:1.) Ist § 24 UmwStG zu beachten?2.) Müssen auch die zum Einbringungstag offenen Forderungen ggü. Mandanten in die PartmbB eingebracht werden? Falls ja: dürfen diese vom jeweiligen Partner sofort wieder aus der PartmbB entnommen werden oder schadet dies der ausschließlichen „Einbringung gegen Gesellschaftsrechte“?3.) Müssen alle sonstigen eingebrachten Wirtschaftsgüter Gesamthandsvermögen der PartmbB werden oder genügt die Einbringung als Sonderbetriebsvermögen?
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