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Einbringung EU in KG,Eintragung im Handelsregister,Einzelrechtsnachfolge

Einzelunternehmer, NICHT eingetragen im Handelsregister, bringt seinen Betrieb in eine am 09.05.2019 neu gegründete GmbH & Co. KG ein. Eintragung der GmbH und der KG im Handelsregister sind erfolgt.Beabsichtigt ist eine steuerneutrale Einbringung.Ist eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 24 (4) zweiter HS i.V.m. § 20 (5 + 6) UmwStG rückwirkend auf den 01.01.2019 möglich oder muss zwingend eine Einzelrechtsnachfolge nach § 24 (4) UmwStG durchgeführt werden?
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