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§ 24 UmwStG,Ausgliederung eines nur buchmässig überschuldeten Einzelunternehmens in eine KG,Ausgliederung bei Negativkapital

Mein Mandant ist Eigentümer eines Einzelunternehmens (im HR als e.K eingetragen), welches seinen gesamten Geschäftsbetrieb schon seit Jahrzehnten an eine GmbH verpachtet, deren einziger Gesellschafter ebenfalls mein Mandant ist. Es besteht also eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Die GmbH-Anteile sind im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aktiviert. Nunmehr gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten und muss eventuell Insolvenz anmelden. Meines Wissens nach wird bei einer Insolvenz des Betriebsunternehmens die Betriebsaufspaltung aufgelöst (Wegfall der personellen Verflechtung). Aus diesem Grunde möchte mein Mandant nunmehr sein Einzelunternehmen auf eine bestehende GmbH & Co. KG ausgliedern. Das Einzelunternehmen weist in der Handelsbilanz zum 31.12.2018 ein negatives Eigenkapital von 188 T€ und in der Steuerbilanz zum 31.12.2018 ein negatives Eigenkapital von 488 T€ aus. Im Rahmen einer gutachterlichen Bewertung des von dem Einzelunternehmen an die GmbH verpachteten Maschinenparks zeigt sich, dass dieser Maschinenpark stille Reserven von ca. 770 T€ aufweist.Hierzu habe ich folgende Fragen:1. Kann die Ausgliederung/Einbringung des Einzelunternehmen trotz des negativen Kapitalkontos zu Buchwerten erfolgen? (Hinweis auf Tz. 24.04. des UmwSt-Erlasses vom 11.11.2011)2. Wenn ja: Ist es möglich, das bisherige Einzelunternehmen handelsrechtlich zu Verkehrswerten und steuerrechtlich zu Buchwerten auszugliedern/einzubringen?3. Angenommen, die Ausgliederung/Einbringung zu steuerlichen Buchwerten ist trotz negativem Kapitalkonto möglich: Wie wird das denn dann bilanziell abgebildet bei einer angedachten Erhöhung der Kommanditeinlage um 12 T€? Wie verhält sich das dann mit dem negativen Eigenkapital von 488 T€?4. Ist es im Rahmen der Ausgliederung/Einbringung möglich, die im bisherigen Einzelunternehmen bilanzierten Anteile an der Betriebs-GmbH nicht in das Gesamthandvermögen, sondern in das SoBV zu überführen?5. Nur falls Sie es wissen und nicht recherchieren müssen: Zu welchem Zeitpunkt ist im Falle der Insolvenz des Betriebsunternehmens die Betriebsaufspaltung aufgrund des Wegfalls der personellen Verflechtung aufgehoben? Am Tag des Antrages auf Insolvenzeröffnung oder am Tag der Insolvenzeröffnung selbst?
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