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Meine Mandantin betreibt ein Einzelunternehmen und will dieses Einzelunternehmen im Wege einer Einbringung zu Buchwerten in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG einbringen (Ausgliederung, Gesamtrechtsnachfolge). Das Einzelunternehmen wird in das Handelsregister eingetragen. Die Motivation für diese Veränderungen besteht in der Haftungsbegrenzung und zudem auch in außersteuerlichen Gründen (Wechsel der Mutter von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung). Zur Erreichung der Sozialversicherungspflicht/Krankenversicherung soll ihr Sohn in der neu zu gründenden GmbH und auch in der KG die Mehrheit mit jeweils 60 % halten. Der Sohn wird alleiniger Geschäftsführer der GmbH und soll dann später zum Jahresende 2019 wieder aus der Gesellschaft ausscheiden.Die GmbH und die KG werden jetzt Anfang Juli von Mutter und Sohn gegründet und zur Anmeldung in das Handelsregister angemeldet.Nach Eintragung der GmbH & Co. KG erfolgt die Beurkundung der Einbringung zu Buchwerten zum 01. August 2019. Die Buchwerte aus der Einbringung werden ausschließlich dem Kommanditanteil (Festkapital) der Mutter zugewiesen. Danach schließt die KG ein Anstellungsverhältnis mit der Mutter ab 01. September 2019 (Arbeitsvertrag, 40-Stunden-Woche, 4.000 Euro Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze), um eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu erreichen.Nach Bestätigung dieser Statusfeststellung gibt der Sohn seine Anteile wieder zurück und die Mutter ist alleinige Gesellschafterin der GmbH und der GmbH & Co. KG. Sie setzt ihre gesetzliche Krankenversicherung als freiwillig versichertes Mitglied fort.1.Hat die Rückwirkung nach dem Umwandlungssteuergesetz auf den 01. Januar 2019 auch Folgen für die steuerliche Gewinnzuweisung 2019 für den Sohn, obwohl dieser von Januar bis Juli 2019 nicht Gesellschafter bzw. Mitunternehmer der KG bzw. des bis dahin existierenden Einzelunternehmens war?2.Können die anschließenden Gewinnbezugsrechte des Sohnes in der KG – abweichend von seiner Beteiligung an der KG mit 60 % – wegen fehlender operativer Mitarbeit stark reduziert werden, z.B. 5 %?3.Muss die Einbringung des Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen der KG erfolgen oder könnte auch eine Einbringung in ein Sonder-BV der Mutter vorgenommen werden?4.Wenn die Einbringung in das Gesamthandsvermögen der KG erfolgt, handelt es sich dann um eine (nicht gewollte) Schenkung von Betriebsvermögen an den Sohn?5.Ist bei einer solchen Schenkung auch ein Firmenwert/Geschäftswert einzubeziehen?6.Handelt es sich bei dem Ausscheiden des Sohnes nach wenigen Monaten um eine Schenkung des Sohnes an die Mutter?7.Kann der beabsichtigte Zweck auch erreicht werden, wenn der Sohn nicht in die KG mit aufgenommen wird?
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