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§ 21 UmwStG,Einbringungsgewinn II,Ketteneinbringung

Mandant hat GmbH_2 in GmbH_1 zum 1.1.2019 steuerneutral und rückwirkend eingebracht. GmbH_1 möchte die Anteile nunmehr steuerneutral und rückwirkend zum 2.1.2019 in ihre 100%ige Tochtergesellschaft GmbH_1a einbringen.→ Ist dies möglich?→ Ist dies für den ersten Einbringungsvorgang unschädlich?
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