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Einbringung zum Buchwert,Veräußerung innerhlab von sieben Jahren,Kapitalgesellschaft

1998 gründete der Gesellschafter MH die CT GmbH. Seine 50 % Anteile an der CT sind Privatvermögen und nach § 17 EStG steuerverhaftet. 2012 gründete MH als Alleingesellschafter eine vermögensverwaltende UG. Diese UG war nach Eintragung im Handelsregister Gründungsgesellschafter einer weiteren, im Jahr 2013 neu gegründeten GmbH, der CV GmbH. Hieran war die UG zu 50 % beteiligt. Die anderen 50 % hielt ein fremder Gesellschafter. Im Jahr 2015 brachte MH seine Anteile an der CT GmbH gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zu Buchwerten in die CV GmbH ein. Nach dieser Einbringung war MH an der CV GmbH zu 25 % und die UG ebenfalls mit 25 % beteiligt. Die anderen 50 % Anteile halten fremde Dritte. 2017 haben MH und die UG ihre jeweils 25 % Anteile an der CV GmbH veräußert und einen hohen Veräußerungsgewinn erzielt. Die siebenjährige Haltefrist ist somit nicht eingehalten. Es stellt sich die Frage, wann der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Meines Erachtens müsste im Jahr 2015 die rückwirkende Besteuerung der Einbringung (Ansatz gemeiner Wert 2015 anstelle Buchwert) erfolgen und ggf. im Jahr 2017 die Differenz zwischen dem (neu besteuerten) gemeinen Wert 2015 und dem im Jahr 2017 effektiv vereinbarten Kaufpreis.
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