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§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG,§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG,§ 16 Abs. 3b EStG,R 8.5 Abs. 1 KStR,Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens als Alternative zur Einbringung

Das Einzelunternehmen hat keine Grundlage mehr, da die vermieteten Geräte (Spielautomaten) jetzt direkt von den Herstellern von der GmbH geleast werden. Daher soll die Betriebsaufspaltung beendet werden und man hat im Rahmen einer Kapitalerhöhung das Einzelunternehmen als Agio mit eingebracht.Das Einzelunternehmen hat einen „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Fehlbetrag“ von 430 TEUR und 480 TEUR Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH. Es kann keinen Firmenwert geben und es gibt in den wenigen Altgeräten kaum stille Reserven. Gemäß § 20 (2) Nr. 2 UmwStG dürfen die Passivposten die Aktivposten wertmäßig nicht übersteigen, wenn man Buchwertfortführung beantragen will. Dieses Übersteigen liegt aber vor und ist nur durch das Verrechnungskonto zwischen der GmbH und der gewerblichen Vermietung gegeben, d.h., man müsste die Werte der Anlagegüter eigentlich aufstocken, was aber nicht geht, da keine stillen Reserven und schon gar nicht in dem Umfang vorhanden sind. Außerdem möchte man durch den Buchwertantrag die Entstehung von Ertragsteuern vermeiden. Man will nur die künstliche (Betriebs-)Aufspaltung wieder rückgängig machen.Frage: Kann die Einbringung durchgeführt werden, ohne Steuern auszulösen?
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