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§ 4 UStG,betreutes Wohnen

Meine Mandantin betreibt (anerkannte) Altenpflegeheime in Form einer GmbH. In diesem Rahmen werden in einigen Heimen angegliederte Bereiche in Form des betreuten Wohnens unterhalten. Die Bewohner im Bereich des betreuten Wohnens (umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG) erhalten optional (sofern gewünscht) • Verpflegung, • Wohnungsreinigung, • Wäschedienst, • Hausmeistertätigkeiten. Für diese (Zusatz-)Leistungen stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung nunmehr die Frage, ob diese umsatzsteuerpflichtig sind. Meine Mandantin behandelt diese unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 21.1.2016 – C-335/14, Les Jardins de Jouvence SCRL/État belg (s. Anlage) als steuerfrei. Die BP vertritt die Auffassung einer USt-Pflicht und bezieht sich dabei auf das Urteil des Nds. FG vom 4.7.2017, wonach eine Berufung auf die MwStSystRL nicht in Betracht kommt. Die Erfüllung ggf. notwendiger prozentualer Quoten hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Bewohner können als erfüllt angenommen werden.
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