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§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG,§ 9 Abs. 2 UStG,§ 14c Abs. 1 UStG,§ 164 AO,§ 153 AO,Unzutreffend hoher Vorsteuerabzug

Sachverhalt: Die Eheleute A und I betreiben jeweils eine eigene Tanzschule. In dieser Tanzschule werden neben steuerpflichtigen Leistungen auch steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21b, aa, bb UStG erbracht. Nachdem die Leistungen komplett als steuerpflichtig behandelt wurden, erfolgte im Jahr 2013 ein Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuerveranlagungen für A für die Jahre 2002–2013 für I für die Jahre 2009–2013. Das Finanzamt gab diesem Antrag statt. Dabei wurden in den berichtigten Erklärungen die Vorsteuerbeträge, die auf die nunmehr steuerfreien Umsätze entfallen, anteilmäßig gekürzt. In den Vorsteuerbeträgen sind auch Vorsteuerbeträge aus der Anmietung der Geschäftsräume enthalten. Die gleiche Handhabung wie in den Jahren bis 2013 wurde auch in den Jahren 2014–2017 in den Umsatzsteuererklärungen so durchgeführt. Die Vermieter haben jeweils auf die Steuerbefreiung verzichtet und in den Mietverträgen 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. In den Mietverträgen befindet sich keine Vereinbarung oder Verpflichtung an die Mieter, nur oder überwiegend, d. h. zu mindestens 95 %, steuerpflichtige Leistungen auszuführen. Steuerrechtliche Fragen: 1. Ist meiner Einschätzung richtig, dass die Vorsteuerbeträge aus den Mieten nur anteilmäßig erfasst und berücksichtigt werden dürfen? 2. Wie ist bezüglich einer Mitteilung an das Finanzamt wegen der bisher unrichtigen Behandlung zu verfahren? 3. Welche Veranlagungsjahre sind unter Berücksichtigung der Verjährung noch mitteilungspflichtig und berichtigungsfähig? Ergänzung zum Sachverhalt Die Steuerbescheide ergingen jeweils zwei Jahre nach dem betreffenden Veranlagungsjahr. Steuerstrafrechtliche Fragen: Wie ist bezüglich einer Selbstanzeige A im Hinblick auf die Mandanten und B im Hinblick auf den Steuerberater, der die Steuererklärungen erstellt hat, zu verfahren?
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