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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Nachhilfeunterricht

Einzelunternehmer bietet als Franchisenehmer Nachhilfeunterricht über die „Schülerhilfe“ an. Ziel ist es, Schülerinnen und Schülern bei schulischen Leistungen zu unterstützen und sie zu verbessern (klassischer Nachhilfeunterricht). Der Unterricht ist zum Teil in Gruppenarbeiten und zum Teil als Einzelunterricht gestaltet. Der Nachhilfeunterricht bereitet daher grundsätzlich auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Hierbei werden unterschiedliche Lehrkräfte eingesetzt: a) ausgebildete Fachkräfte (Lehrkräfte mit min. erstem Staatsexamen für Lehramt) b) Schüler, Studenten, die sich in ihrem Wissensfach besonders eignen und Schülern den Lernstoff vermitteln können Es wird eine vollumfängliche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bei der zuständigen Landesbehörde (hier Niedersachsen) angestrebt. Diese hat nun eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit erteilt mit der Auflage, dass der Unterricht ausschließlich von Fachlehrkräften (siehe a)) erteilt werden darf und weitere Lehrkräfte stets gemeldet werden müssten. Steht diese Einschränkung im Einklang mit dem § 4 Nr. 21 UStG und der neuen EuGH-Rechtsprechung?
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