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Verlust,angesparter Betrag in fondsgebundener LV,Kapitallebensversicherung

Es wurde in Altjahren eine SKR-Rente (Steuersparmodell XXgruppe) abgeschlossen. Die Vertragspakete sahen als sog. Versorgungskomponente den Abschluss einer Rentenversicherung mit sofort beginnenden, lebenslangen Rentenzahlungen vor und als sog. Tilgungskomponente den Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht mit Laufzeiten zwischen 14 und 18 Jahren jeweils gegen Einmalbeträge. Die Einmalbeträge beider Komponenten sowie anfallende Nebenkosten wurden durch endfällige Darlehen finanziert. Bei Fälligkeit sollten die Darlehen vollständig mit der Ablaufleistung aus der Tilgungskomponente bedient werden, wobei die prognostizierten Ablaufleistungen – bei erwarteten Renditen zwischen 6 und 7 Prozent – die endfälligen Darlehen übersteigen sollten. Nach der Gesamtkonzeption sollten, nach prozentualer Aufteilung der Finanzierungskosten auf beide Komponenten, sowohl die Rentenversicherungen als auch die Lebensversicherungen erhebliche Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erbringen. Es wurden die Renteneinnahmen erklärt und die Schuldzinsen gem. Urteil anteilig als Werbungskosten der Rente bzw. als WK bei den Einkünften aus § 20 EStG erklärt. Steuerlich ergaben sich Verluste aus § 20 und § 22 EStG. Die Prognosen gingen aber nicht auf, so dass das aufgenommene Darlehen durch die LV nur zum Teil abgedeckt war. Es ergab sich eine Finanzierungslücke von 200.000,– Euro. Die vermittelnde Sparkasse wurde wegen Falschberatung verklagt. Die Sparkasse übernahm im Rahmen eines Vergleichs 100.000,– Euro. Dementsprechend hatte der Steuerpflichtige einen Verlust i.H.v. 100.000,– Euro auszugleichen. Kann der Verlust steuerlich berücksichtigt werden (anteilig § 20, § 22 EStG)?
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