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Ablauf fondsgebundene Lebensversicherung,Fortführung der Versicherung nach Ablauf,§ 20 Abs. 1 EStG

Die fondsgebundene Rentenversicherung wurde im Jahr 2003 abgeschlossen. Es wurden fünf Jahre Beiträge gezahlt. Der vertraglich vereinbarte Rentenbeginn ist der 1.4.2020. Es besteht ein vertraglich vereinbartes Wahlrecht zur lebenslangen monatlichen Rente oder einmaligen Kapitalabfindung. Diese wäre ja steuerfrei. Nunmehr bietet die Versicherungsgesellschaft ein weiteres Wahlrecht: Beitragsfreie Fortführung der Rentenversicherung für fünf Jahre, danach Wahlrecht: lebenslange Rente oder Kapitalabfindung oder Übertragung der Fondsanteile in privates Depot des Versicherungsnehmers. Diese wäre ja ebenfalls nicht zu besteuern. Mit Übertragung in das private Depot gelten ja die gesetzlichen Regelungen der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit Kapitalertragsteuer, wobei die „Einbuchungswerte“ als Anschaffungskosten gelten. Frage: Ändert sich mit dem optional ausgeübten Wahlrecht der Beitragsfreistellung für fünf Jahre etwas an dem Status der Rentenversicherung, wenn nach fünf Jahren in das private Depot übertragen wird? Der Stand des Fondsvermögens heute wird ja ein anderer sein als in fünf Jahren. Wird ein eventueller Wertzuwachs besteuert oder gilt die dann (steuerfrei) gezahlte Übertragung der Fondsanteile in das Depot weiterhin als Anschaffungskosten? Letztendlich dürfte die Fortführung der Rentenversicherung ja nichts am Status dieser ändern.
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