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Zufluss,sachliche Unbilligkeit

Gibt es einen Ausnahmetatbestand, aufgrund dessen der alleinige GmbH-Gesellschafter eine Zinsgutschrift auf seinem Verrechnungskonto für mehrere Jahre (2005 bis 2017) in einem späteren Jahr (2018) aufgrund einer Bilanzberichtigung nicht ebenfalls zusammengeballt in demselben Jahr (2018) in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern muss? Der Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2005 bis 2008 wurden Mietzahlungen der GmbH an die Mutter des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers von T€ 30 nicht als Mietaufwand gebucht, sondern auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters erfasst. Wegen dieses Fehlers (= wegen des durch den Fehler überhöhten Saldo des Kontos) wurde das Konto ab 2005 zugleich zu hoch verzinst. Im Jahr 2018 wird das Verrechnungskonto durch Bilanzberichtigung berichtigt. Bei der GmbH werden T€ 30 Mietaufwand und T€ 20 Zinsaufwand gegen das Verrechnungskonto des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers (im Haben) gebucht. Unstreitig (und nicht weiter klärungsbedürftig, vgl. FG München, 9 K 4020/99, Randnummer 17 und 18, m.w.N.) sind die Zinsen erst mit Verbuchung auf dem Verrechnungskonto (also im Jahr 2018 durch die Korrektur aufgrund der Bilanzberichtigung) bei der GmbH nach § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen und dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen. Wäre der Vorgang ab 2005 richtig behandelt worden, wären dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer jedes Jahr Zinserträge zugeflossen, die den Sparerfreibetrag (Verdoppelung durch Ehegatten-Splitting) nicht oder nur geringfügig überschritten hätten. Von den insgesamt T€ 20 wäre dank der Verteilung auf viele Jahre nur ein geringer Teil zu versteuern gewesen. Durch die Zusammenballung, die durch die Bilanzberichtigung eintritt, muss der Gesellschafter in einem Jahr die gesamten T€ 20 versteuern und kann davon nur einmal € 1.602 Freibetrag (Splitting) abziehen. Gibt es einen Ausnahmetatbestand, durch den sich diese Zusammenballung vermeiden lässt? Die Mutter musste die Mieten versteuern. Die Steuerbescheide der GmbH für 2005 bis 2008 lassen sich aber wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr nach § 174 AO ändern. Für Jahre ab 2009 greift keine Korrekturvorschrift ein. 2018 ist das erste offene Jahr. Käme § 163 AO (wegen der Zusammenballung) in Betracht?
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