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§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG,Kapitaleinkünfte bei Regiebetrieben und der Trägerkörperschaft,Gewinnermittlung für die Zurechnung von Kapitaleinkünften bei Regiebetrieben bzw. Betrieben gewerblicher Art

Wir betreuen eine JPöR mit einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA). Ein BgA ist ein Regiebetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Gewinn wird durch EÜR ermittelt. Es wird für 2018 vorläufig ein Gewinn von 37.000 € berechnet (in Arbeit). Auf eine Beteiligung ist noch eine Teilwertabschreibung vorzunehmen in Höhe von 40.000 €. Diese ist aber lt. § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht wirksam (und in der Anlage EÜR auch in Zeile 82 wieder hinzuzurechnen vor Gewinnermittlung). Frage: Wie definiert sich der Gewinn für die Grenze lt. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG? Liegen wir darüber? Es bestehen noch Verlustvorträge lt. dem Steuerbescheid aus dem Vorjahr 2017. Hierzu gibt es auch ein BMF-Schreiben vom 28.01.2019.
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