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§ 3 Nr. 55a EStG,§ 3 Nr. 55b EStG,§ 10 VersAusglG,§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG,Kein Sonderausgabenabzug bei

Bei geschiedenen Ehegatten wurde im September 2017 durch das Amtsgericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt, der im November 2017 wirksam wurde. Die Umsetzung der Deutschen Rentenversicherung wurde mit Schreiben aus Januar 2018 durchgeführt. Bei vollständiger Wiederauffüllung der Ansprüche wäre ein Betrag i.H.v. 65.000,00 Euro durch den Steuerpflichtigen zu entrichten. Im Mai 2017 wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, in der die Alters-/Rentenansprüche jedoch nicht geregelt wurden, lediglich die Aufteilung der Immobilien. Meines Erachtens ist kein Abzug als Sonderausgaben für Versorgungsausgleich möglich, da eine schuldrechtliche Vereinbarung fehlt. Korrekt?
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