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Zahlung wg. Versorgungsausgleich,§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG,Zustimmung

Gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG sind Ausgleichszahlungen zur Abfindung von Versorgungsleistungen steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger die Einnahme versteuert. Ist der Abzug in der Höhe beschränkt und muss der Leistende dem Empfangenden die zu bezahlende Steuer ausgleichen, ähnlich wie bei den Unterhaltszahlungen?
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