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zwei einzelne Basiskrankenversicherungen,§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG,SGB V,Drittes Kapitel

Das Finanzamt erkannte im Steuerbescheid die Beiträge zur Basiskrankenversicherung der zweiten privaten Versicherung nicht an. Es handelt sich bei den im Bescheid vom 20.02.2019 nicht berücksichtigten Beiträgen zur zweiten privaten Krankenversicherung in Höhe von 587 € um eine Restkostenversicherung, da die erste private Krankenversicherung, die KVB, nur 80 % der Kosten abdeckt. Um die restlichen 20 % erstattet zu bekommen, benötigt unser Mandant die zweite Versicherung bei der DBV. Auch die geltend gemachten Beiträge in Höhe von 587 € betreffen nur die Basisabsicherung.
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