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Erstattungsüberhang,Sonderausgaben,steuerfreie Erstattung

1) Gehört die Förderung nach Art. 20a BayKiBiG zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen?2) Die laufenden Geldleistungen, die die Kindertagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält, sind als steuerpflichtige Einnahmen zu qualifizieren. Die Zuschüsse zur AV/KV/PV bleiben jedoch steuerfrei, werden aber in der Anlage Vorsorgeaufwand als Erstattungen angesetzt. In meinem aktuellen Fall übersteigen diese Zuschüsse die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Was passiert mit den übersteigenden Beträgen?
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