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freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge,§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG

Es geht um die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, die die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts bisher verwehrt. Zum Fall: Der Ehemann ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, Höchstbetrag in der Rentenversicherung ausgeschöpft. Die Ehefrau ist angestellte Apothekerin, versicherungspflichtig im Apotheker-Versorgungswerk, zahlt seit 2016 freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung. Es liegt ein Zulassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung hierüber vor. Die Wartezeit von 5 Jahren ist für die Ehefrau noch nicht erfüllt, da sie sich vor etlichen Jahren die eingezahlten Beiträge hat auszahlen lassen.Die Sachbearbeiterin beim Finanzamt schreibt, die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht abzugsfähig, „da es sich bei diesen Beiträgen nicht wie von Ihnen angesetzt um eine Höherversicherung handelt, dieser Abzug obliegt nur Versicherungen bestimmter Berufsgruppen, berufsständige Versicherungen z.B. bei Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälten etc.“. Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, insbesondere wird der Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ignoriert.Sind die freiwilligen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung tatsächlich nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2a) EStG abzugsfähig? Im Jahr 2016 wurden die Zahlungen als Sonderausgaben wie erklärt berücksichtigt.
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