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§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG,§ 187a SGB VI,Auffüllung Rentenkonto

Ein Mandant hat am 10.12.2018 eine freiwillige Zahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen an die DRV gezahlt gem. §§ 187a i.V.m. § 109 (1) SGB VI. Gemäß vorheriger Beratung und Mitteilung der DRV sind diese Beiträge gem. § 10 (3) EStG abzugsfähig. Diese Zahlung bewirkt eine Rentenerhöhung bei normalem Rentenbeginn und einen Rentenausgleich bei vorzeitigem Rentenbeginn, daher aus meiner Sicht freiwillige Rentenbeiträge. Das Finanzamt behauptet nun, dass es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die nicht abzusetzen sind. Was ist korrekt?
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