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Ein Bauträger (A) errichtete in den Jahren 2010-2012 Wohn- und Geschäftshäuser. Die Einheiten wurden an verschiedene Erwerber verkauft. Für verschiedene gewerbliche Einheiten wurde auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen verzichtet, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.Frage 1: A beauftragte verschiedene Subunternehmer mit der Erstellung der Wohn- und Geschäftshäuser. A erhielt von diesen Nettorechnungen. A führte die Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das FA ab. a) Nach welchem Aufteilungsmaßstab erfolgt die Vorsteuer? b) Ist es korrekt, wenn die
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