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Mandant wurde bis 31.12.2014 von unserer Kanzlei betreut. Mtl. Buchführung wurde erstellt (= Zahlungsein-und -ausgänge). In 2015 (neuer Berater) werden noch etliche Rechnungen aus 2014 bezahlt. Es stellt sich die Frage, ob der Vorsteuerabzug in 2014 erfolgt (unsere Buchführung müsste dahingehend korrigiert werden) oder bei Zahlung in 2015 (würde den neuen Berater betreffen). Für eine zweite Meinung zu diesem Thema bedanke ich mich bereits im Voraus.
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