Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Ein Weinbaubetrieb veranstalten jährlich ein Hoffest/Weinfest. Bei dem Hoffest werden neben den eigenerzeugten Weinen auch andere Getränke und Speisen angeboten. Der Winzer stellt Tische, Geschirr etc. zur Verfügung. Der Weinbaubetrieb wendet grundsätzlich die Durchschnittsbesteuerung an. Da bei dem Weinfest eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt, unterliegen die Umsätze nicht der Durchschnittsbesteuerung sondern der Regelbesteuerung (19%). Aus den dazugehörigen Betriebsausgaben kann die Vorsteuer entsprechend gezogen werden. Der pauschale Vorsteuerabzug in Höhe von 8,7% ist hier nicht zulässig, oder ? 2. Neben dem Wein, der ja als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe zählt ( Steuersatz 19% ./. Vorsteuerpauschale 10,7% = Zahllast 8,7%) verkauft er auch eigenerzeugten Schnaps, Brände und Liköre (aus eigenem Obstbaumbestand). Diese Produkte fallen in die 2. Verarbeitungsstufe. Ist hier auch ein pauschalten Vorsteuerabzug in Höhe von 10,7% zulässig, oder ist hier die abzugsfähige Vorsteuer anhand von Aufzeichnungen zu ermitteln?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen