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Pauschalierung der Vorsteuer gemäß § 69 UStDV

§ 69 Abs. 2 UStDV, Bemessungsgrundlage, pauschale Vorsteuer

Fragestellung

Eine Mandantin erzielt Einnahmen zu 19%, sowie zu 7%. Sie erbringt Leistungen ins Ausland. In diesem Fall geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dies wird auf ihren Rechnungen ausgewiesen. Nun wurde beantragt, die Vorsteuerbeträge nach § 69 UStDV pauschal zu ermitteln. Das Finanzamt stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Umsätze an ausländische Empfänger nicht in die Bemessensgrundlage miteinzubeziehen sind. Nachdem ein Vorsteuerabzug ja auch in vollem Umfang möglich ist, müsste unseres Erachtens auch die Pauschale Geltendmachung möglich sein.

Kurzgutachten

Gem. § 69 Abs. 2 UStDV ist der Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 1 UStDV der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.

 

Die Durchschnittssätze können nur von solchen Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 € nicht überstiegen hat und die außerdem nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen zählen auch steuerfreie Umsätze, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind. Auf den Gesamtumsatz des Unternehmers wird nicht abgestellt.[1]

 

D.h. der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs - und Gewerbezweige im Inland ausführt (ohne Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb), hat im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze i.H.v. 61.356 € nicht überschritten (§ 69 Abs. 3 UStDV)

Bemessungsgrundlage gem. § 69 Abs. 2 UStDV i.V.m. Abschnitt 23.1. Abs. 2 UStAE ist der Umsatz (Netto), d.h. die Summe der steuerbaren Leistungen und der unentgeltlichen Wertabgaben, den der Unternehmer im Rahmen des bestimmten Berufs- und Gewerbezweigs im Inland ausführt.

Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind:

  • die Einfuhr,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb,
  • und bestimmte steuerfreie Umsätze (§§ 4 Nr. 8, Nr. 9a, Nr. 10, Nr. 21 UStG.[2]

 

Fazit:

Lt. Sachverhalt führt die Mandantin Leistungen an ausländische Leistungsempfänger aus, welche gem. § 13b Abs. 1 UStG i.V.m. Art 196 ff MwStSyStRL in dem Land, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, der Umsatzsteuer unterliegt.

Insofern sind die ausgeführten Leistungen im Inland nicht steuerbar.

 

Gem. § 69 Abs. 2 UStDV bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die nach allgemeinen Durchschnittssätzen abziehbare Vorsteuerbeträge ausschließlich nach der Summe der allein im Inland als steuerbar ausgeführten Leistungen zzgl. der unentgeltlichen Wertabgaben.

 

Insofern sind gem. § 69 Abs. 2 UStDV die nicht im Inland, sondern in dem entsprechenden Ausland als steuerbar zu behandelden Leistungen der Mandantin nicht in Bemessungsgrundlage für die  pauschale Vorsteuer miteinzubeziehen.

 

Der Standpunkt des Finanzamts ist korrekt.




[1] Abschnitt 23.1. Abs. 2 UStAE

[2] NWB, infoCenter (Stand: Oktober 2013), Vorsteuerpauschalierung, von Udo Vanheiden

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