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Umsatzsteuer,Ort der Lieferung,Re

Unsere deutsche Mandantin (Unternehmer) hat mehrere Maschinen an einen Schweizer Kunden (Unternehmer) vermietet. Die Maschinen sind bei der Zoll-Anmeldung als „zur vorübergehenden Verwendung“ deklariert, da die Maschinen nach Beendigung der Vermietung wieder nach Deutschland zurückgeschickt werden sollen. Der Kunde möchte nun eine der gemieteten Maschinen doch erwerben. Umsatzsteuerlich sehe ich Folgendes: Der Vermietungsumsatz ist im Inland nicht steuerbar, da der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und seinen Sitz in der Schweiz hat. Somit ist der Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig. Hier kann der Mdt. jedoch das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, sodass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Bei dem Verkauf wird die verkaufte Maschine nicht bewegt (also keine Lieferung), somit ist der Leistungsort in der Schweiz. Also muss sich Mdt. in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen? Auch wenn man behauptet, dass die Ware (ursprünglich oder nochmals zum Verkauf) befördert/versendet wurde, beginnt ja die Lieferung in der Schweiz. Somit ändert sich am Ergebnis nichts, weil die Maschine sich zum Zeitpunkt des Verkaufs (Verschaffung der Verfügungsmacht) bereits in der Schweiz befunden hat.
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