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Montagelieferung,innergemeinschaftliches Verbringen

Mein Mandant stellt Maschinen (= Betriebsvorrichtung) her, befördert diese an den Kunden im EU-Ausland und montiert diese auf dem Firmengelände des Kunden (Ort der Werklieferung folglich beim jeweiligen Kunden = in Deutschland nicht umsatzsteuerbar). Die Maschinen sind jedoch nicht fest mit dem „Grund und Boden“ verbunden. Denn sie können schnell wieder abgebaut werden, ohne Beschädigungen am Boden – ausgenommen Bohrlöcher – zu hinterlassen (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE). Bis zum 30.06.2021 erfüllt der Vorgang nicht den Tatbestand eines innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 3 Abs. 1a UStG), weil Abschn. 1a Abs. 9 i.V.m. Abs. 10 UStAE bei einer Werklieferung eine nur „vorübergehende Verwendung“ unterstellt. Durch die geänderte Verwaltungsauffassung zur Werklieferung ist dieser Sachverhalt ab dem 01.07.2021 jedoch anders zu würdigen. Es liegt insoweit keine Werklieferung mehr vor, weil die Maschine nicht fest mit dem fremden Grund und Boden (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE) verbunden ist und auch kein Gebäudebestandteil wird. Es handelt sich danach ab dem 01.07.2021 um eine „normale Lieferung“? Meiner Ansicht nach liegt ab dem 01.07.2021 trotzdem kein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vor, weil Abschn. 1a Abs. 9 Satz 2 UStAE auf den Artikel 17 der MwStSystRL verweist. Gemäß Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b) MwStSystRL gilt nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat die Lieferung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen zum Zwecke seiner Installation durch den Lieferer oder für dessen Rechnung im Gebiet des Mitgliedstaates der Beendigung der Versendung oder der Beförderung unter den Bedingungen des Artikels 36 MwStSystRL (= Ort der Lieferung bei Installation oder Montage). Folgen Sie meiner Auffassung, dass meine Mandanten auch ab dem 01.07.2021 den Tatbestand des „innergemeinschaftlichen Verbringens“ nicht erfüllen?
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