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§ 3a Abs. 2 UStG,Reverse Charge,Beratungsleistung

Mein Mandant (deutscher Unternehmer) bezieht von einem Unternehmer aus Moskau Fremdleistungen (Beratungsleistungen). Die Leistung ist meiner Meinung nach in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3a Abs. 2 UStG – Empfängersitzprinzip). Muss der Unternehmer aus Moskau sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren, oder gilt Reverse Charge?
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