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Fernverkauf,OSS-Verfahren

Ab dem 1.7.2021 ist bei erfolgter Registrierung das sog. OSS-Verfahren nutzbar, insbesondere auch für Online-Händler, die Ware ins EU-Ausland verkaufen und die auf Grund der Überschreitung der dann gültigen Lieferschwelle von 10.000 € pro Land grundsätzlich verpflichtet wären, sich im jeweiligen Zielland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und die dortige USt. auszuweisen, anzumelden und abzuführen. Das OSS-Verfahren soll hier eine Vereinfachung darstellen. Dieses Verfahren soll aber nicht nutzbar sein beim Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Frage: Können Online-Weinhändler das OSS-Verfahren für sich nutzen? Laut Zoll wird in Deutschland keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben, was im Umkehrschluss zur Nutzbarkeit des OSS führen würde. Schaumweine, Spirituosen und Kaffee hingegen unterliegen einer Verbrauchsteuer-Besteuerung und wären expressis verbis nicht im OSS-Verfahren abzudecken. Ist das sinnvoll, zielführend und richtig so? Grenzüberschreitender Weinhandel ist über das OSS-Verfahren darstellbar, sonstige Genussmittel aber nicht?
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