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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Eine in Deutschland ansässige GbR (umsatzsteuerlicher Regelversteuerer) vermittelt/verkauft Tickets für eine Veranstaltung in der Türkei. Kunden sind in der Regel in Deutschland lebende Privatpersonen, die in der Türkei an der Veranstaltung teilnehmen wollen. Der Veranstalter ist dabei nicht die deutsche GbR, sondern ein selbständiger Veranstalter mit Sitz in der Türkei. Der Verkauf durch die deutsche GbR erfolgt im Namen und für Rechnung des türkischen Veranstalters. Fall a) Die deutsche GbR stellt die Rechnungen auf ihrem Briefkopf an die Käufer. Sie schreibt auf den Rechnungen: Verkauf im Namen und auf Rechnung der xy, xxxxstraße 1, xxxxx Istanbul Fall b) Die deutsche GbR schreibt die Rechnungen im Auftrag des türkischen Veranstalters mit dessen Briefkopf. Fragen: Ist die Rechnungstellung in Fall a und b so korrekt, damit der Umsatz aus dem Ticketpreis nicht der deutschen GbR zugerechnet wird? Unterliegt die Vermittlungsleistung der deutschen GbR an den türkischen Veranstalter der deutschen Umsatzsteuer? Spielt es eine Rolle, ob die Veranstaltungsteilnehmer aus Deutschland oder aus anderen Ländern der EU oder eines Drittlands kommen? (Die evtl. Unternehmereigenschaft der Veranstaltungsteilnehmer wird nicht geprüft. Es ist von Privatpersonen auszugehen.) Welche Zusatzangaben (insbesondere gem. § 14a UStG) muss die deutsche GbR auf der Rechnung an den türkischen Veranstalter für die Vermittlungsleistung machen?
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