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Einkommensteuer,Außergewöhnliche Belastungen,Unterhaltszahlungen

Im Jahr 2019 wurde rückwirkend ab 2017 Unterhalt für die bedürftige Mutter seitens der Stadt festgesetzt. Im Jahr 2019 erfolgten somit Zahlungen für den laufenden Unterhalt und aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung Raten für die alten Jahre. Die Raten laufen bis in das Jahr 2021. Die Mutter ist Ende 2019 verstorben. Können die Raten in den Folgejahren noch als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden, oder kann im Jahr 2019 sogar der insgesamt fällige Betrag angesetzt werden?
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