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Pflegepauschbetrag,Einnahmen,§ 33b Abs. 6 EStG

Für die Gewährung des Pflegepauschbetrags nach § 33b (6) EStG ist es erforderlich, dass die pflegende Person keine Einnahmen erhält. Wenn der zu Pflegende (in unserem Fall der Vater) der pflegenden Person (in unserem Fall der Tochter) Teile des Pflegegeldes weiterleitet, erhält die pflegende Tochter dann Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift? Was zählt alles zu diesen Einnahmen? Gibt es Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen Einnahmen nicht berücksichtigt werden?
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