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Pflegekosten,Außergewöhnliche Belastung

Können die Gesamtaufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen (VZ krankheitsbedingte Aufwendungen sind erfüllt, Pflegegrad vorhanden) nach § 33 EStG oder als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG angesetzt werden? Hier werden wohl unterschiedliche Meinungen vertreten. Der Leitfaden des Bayerischen Landesamt für Steuern (Stand Juli 2016) lässt ein Wahlrecht zu (Ziffer 1.4.9). Kann das Wahlrecht ausgeübt werden, oder müssen immer bei krankheitsbedingten Pflege- u. Unterbringungskosten zuerst außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG angesetzt werden und die nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wie z.B. zumutbare Belastung und Pflegegeld dann nach § 35a EStG?
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